Mit der Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband bereits im Sommer des vergangenen Jahres detaillierte Regeln für den Ausgleich eines pandemiebedingten Erlösrückgangs und zum Ausgleich eines im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs vereinbart.
Die grundsätzliche gesetzliche Regelung zum Ausgleich für 2021 findet sich ein wenig versteckt in der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021:
„(8) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:
- die Erlöse für das Jahr 2019,
- die Erlöse für das Jahr 2021,
- den für das Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2019 aufgrund des Coronavirus-SARS-CoV-2 entstandenen
a) Erlösrückgang oder
b) Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 zurückzuführen ist,
- den Ausgleichsbetrag für den Erlösrückgang oder den Erlösanstieg, (..)
(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen fest“
Hauptstreitpunkt in der Diskussion mit den Kostenträgern vor Ort wird nach Einschätzung von Oliver Glier, Leiter Budget bei consus clinicmanagement, die Klärung der Frage sein, wie infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandene Erlösrückgänge von anderweitig zu begründenden Erlösveränderungen abzugrenzen sind. Fehler in den der Ausgleichberechnung zugrunde gelegten Annahmen sollten unbedingt vermieden werden. Selbst vermeintlich geringfügige Abweichungen können im Ergebnis einen Vorzeichenwechsel bewirken. Aus der erhofften Nachzahlung für 2021 kann so schnell eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen.
Ein weiterer – zeitlich dringend – zu beachtender Aspekt ist die Datengrundlage für die Ermittlung der Erlöse des Jahres 2021: Basis sind die spätestens bis zum 31.03.2022 an das InEK zu übermittelnden Daten nach § 21 KHEntgG. Rechnungskorrekturen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, bleiben bei der Erlösausgleichsberechnung unberücksichtigt. Aus diesem Grund sollten sich Krankenhäuser zeitnah mit der grundsätzlichen Ausgleichsmethodik als auch mit den der Ausgleichsberechnung zugrunde zu legenden Erlösen beschäftigen und das Ganze umsetzen.